Bitte lesen Sie diese Versicherungsinformation aufmerksam durch. Wenn Sie mit dem Inhalt des
Schutzbriefes nicht einverstanden sind, können Sie der Teilnahme am Gruppenvertrag innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt dieser Information widersprechen.
Schriftliche Form:
Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Versicherten bedürfen der Schriftform und sind ausschließlich an
die:
Schutzbrief24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm
zu richten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Schutzbrief24 Service Hotline (Mo. bis Fr. 8.30h bis 18.00)
01805 – 24 42 63 (0,14 €/min. a.d.dt.FN) Service Hotline weltweit: +49 – 2381 – 4820070
Versicherungsnehmer:
Schutzbrief24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm (kurz SB24)
Versicherter:
Versicherter ist der jeweilige Kunde, der einen Schutzbrief erworben hat.
Versicherer:
AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln (kurz AXA)
SB24 stellt seinen Kunden, die einen Schutzbrief erworben haben, über die AXA Versicherung AG folgende
Leistungen zur Verfügung:
§ 1 Versicherte Geräte
1. Der Schutzbrief erstreckt sich auf das in der Beitrittserklärung benannte neue Mobilfunkendgerät
(Handy/Smartphone).
2. Nicht versicherbar sind Ausstellungsgeräte, reimportierte Geräte und Geräte, die bei Antragseingang bei
SB24 älter als 3 Monate sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Neukaufdatum. Wird aufgrund
falscher Angaben im Antrag erst nach Dokumentierung, z.B. anlässlich eines Schadens, festgestellt, dass das
versicherte Gerät nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Die
Prämien werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 € erstattet.
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht
für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch ohne Witterungseinflüsse (vgl. §3 Ziffer 2a);
c) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
2. nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist auch für Beschädigung oder Zerstörung
des Gerätes (Sachschäden) durch:
a) Konstruktions-, Guss- oder Materialfehler
b) Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler;
3. bei Abhandenkommen des Gerätes durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung (nur im StandardPlus-,
PremiumPlus- und PlatinumPlus-Paket) oder Diebstahl (nur im PremiumPlus- und PlatinumPlus-Paket).
Zusätzlich werden als deren Folge widerrechtlich entstandene Gesprächsgebühren ersetzt. Die
Maximalerstattung pro versichertem Handy/Smartphone beträgt max. 10 € im StandardPlus-, max. 50 € im
PremiumPlus- und max. 100 € im PlatinumPlus-Paket. (Versicherungsschutz bei Eigentumsdelikten besteht
nicht im BasicPlus-Paket)
4. Versicherungsschutz besteht
a) bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes nur, wenn dieses inklusive des vollständigen serienmäßigen
Zubehör dem Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird;
b) bei Verlust des Gerätes durch Einbruchdiebstahl (nur im StandardPlus-, PremiumPlus- und PlatinumPlus-
Paket) nur, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem
verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum eines verschlossenen PKW befand und der Einbruchdiebstahl
nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde; (Versicherungsschutz bei Eigentumsdelikten besteht nicht
im BasicPlus Paket)
c) bei Verlust des Gerätes durch Diebstahl (nur im PremiumPlus- und PlatinumPlus-Paket) nur, wenn das Gerät
in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren
Behältnis einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben wurde.
(Versicherungsschutz bei Diebstahl besteht nicht im BasicPlus- und StandardPlus-Paket).
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für:
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch:
a) Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische
Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte;
b) Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen;
c) Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder
sonstige Eingriffe von hoher Hand;
d) elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schäden:
a) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung
c) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur, Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter
Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche, insbesondere nicht den
Herstellervorgaben entsprechende, Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
d) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
e) an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
f) für die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß § 2 Ziff. 1d);
g) durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder eines
berechtigten Nutzers des Gerätes;
h) Abhandenkommen durch Liegenlassen, Vergessen und Verlieren.
3. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden;
4. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
5. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und
Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht
beeinträchtigen, erbracht werden.
§ 4 Umfang der Ersatzleistung
1. SB24 wickelt im Namen der AXA ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. Die Rechte aus
dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich SB24 zu. Ein eigener Anspruch des Versicherten gegen AXA
auf Zahlung oder Leistung der Entschädigung besteht nicht.
2. Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches –
a) auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten
Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei
der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des
Versicherten.
b) auf die kostenlose Abholung und den Rückversand des Gerätes an den Versicherten.
c) auf die Sicherung des internen Speichers des Gerätes, soweit eine Sicherung technisch möglich ist und die
Beschädigung nicht durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler entstanden ist, vgl. § 3, 2d.
d) Bei Verlust des Gerätes durch ein versichertes Ereignis sowie für den Fall, dass eine Reparatur technisch
oder objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist, beschränkt sich die Ersatzleistung auf die Freistellung von
den Kosten der Gestellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch eines Gebrauchtgerätes) durch
SB24.
3. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
4. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Kosten der Ersatzgerätgestellung den Zeitwert des
versicherten Gerätes bei Eintritt des Schadens, erhält der Versicherte ein gebrauchtes Ersatzgerät oder
den entsprechenden Wert als Geldersatz nach Wahl des Versicherers.
5. Der Zeitwert des versicherten Gerätes ist im ersten Versicherungsjahr der Kaufpreis zum
Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes, maximal jedoch die in der Versicherungsbestätigung
dokumentierte Deckungssumme. Der Zeitwert reduziert sich ab dem zweiten Versicherungsjahr um 20% pro
angefangenem Versicherungsjahr nach folgendem Verfahren: 1. Jahr: 100%; 2. Jahr: 80%; 3. Jahr: 60%.
6. Die versicherte Deckungssumme ist, je nach abgeschlossenem Schutzpaket, je Schaden auf:
a) 200 € im BasicPlus-Paket
b) 350 € im StandardPlus-Paket
c) 600 € im PremiumPlus-Paket
d) 900 € im PlatinumPlus-Paket
zzgl. widerrechtlich entstandener Gesprächsgebühren von max. 10 € im StandardPlus-, 50 € im
PremiumPlus- und 100 € im PlatinumPlus-Paket sowie abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes begrenzt.
7. Überschreitet der Wert des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts den Zeitwert, leistet
der Versicherer bis zur Höhe des Zeitwertes abzüglich Selbstbehalt. § 56 VVG findet keine Anwendung.
8. Bei Ersatzgerätgestellung oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die
Herausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs verlangen.
9. Der Versicherte hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
§ 5 Selbstbehalt
1. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherte je nach vereinbartem Schutzpaket
einen Selbstbehalt in Höhe von:
15 € im BasicPlus- und StandardPlus-Paket, 25 € im PremiumPlus-Paket und 35 € im PlatinumPlus-Paket.
2. Bei gemäß § 2 Ziffer 4b versichertem Einbruchdiebstahl trägt der Versicherte je nach vereinbartem
Schutzpaket einen Selbstbehalt in Höhe von:
a) 15 € im StandardPlus-Paket
b) 25 € im PremiumPlus-Paket
c) 35 € im PlatinumPlus-Paket
3. Bei gemäß § 2 Ziffer 4c versichertem Diebstahl (nur im PremiumPlus- und PlatinumPlus-Paket) trägt der
Versicherte einen Selbstbehalt in Höhe von 20% (PremiumPlus-Paket) bzw. 25% (PlatinumPlus-Paket) der
Deckungssumme mind. aber 25 € (PremiumPlus-Paket) bzw. 35 € (PlatinumPlus-Paket).
4. SB24 ist berechtigt, die gemäß § 5 Ziffer 1 bis 3 vereinbarte Selbstbeteiligung vom Konto des
Versicherten abzubuchen.
§ 6 Subsidiarität
Der Versicherer gewährt dem Versicherten insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherte
Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherten beanspruchen kann.
§ 7 Örtliche Geltung der Versicherung
1. Die Versicherung gilt weltweit.
2. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Schutzbrief ist ausschließlich der Wohnort des
Versicherten in Deutschland.
§ 8 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt zum, in der Beitrittserklärung, angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig an SB24 zahlt.
2. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 24 Monate und verlängert sich stillschweigend einmalig um 12
Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Die
Versicherungsperiode beträgt 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
3. Im Totalschadenfall, bei einem Eigentumsdelikt und bei Erreichen der Gesamtschadensumme erlischt
die Versicherung. Die Prämie ist für die gesamte Versicherungsperiode fällig.
§ 9 Beitrag
Die Zahlung des Beitrages ist nur im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich.
§ 10 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
1. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Erst- oder Einmalbeitrag nach Erhalt der
Versicherungspolice und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist und
Zahlungsaufforderung eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht
widerspricht.
3. Konnte der fällige Erst- oder Einmalbeitrag ohne Verschulden des Versicherten von SB24 nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn der Versicherte nach schriftlicher
Aufforderung durch SB24 die bei der Erteilung der Einzugsermächtigung angegebenen Daten unverzüglich
überprüft und korrigiert bzw. dies veranlasst und der Erst- oder Einmalbetrag danach erfolgreich eingezogen
werden kann.
4. Zahlt der Versicherte die erste Prämie nicht rechtzeitig sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
5. Zahlt der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann SB24 vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn SB24 den ersten oder
einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend macht.
§ 11 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
1. Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Folgebeitrag zu dem in der Versicherungspolice oder in
der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherte einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Ergänzend gilt § 10 Ziffer 3 entsprechend.
3. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherte ohne Mahnung in Verzug, es sei
denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. SB24 kann den Versicherten schriftlich zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. SB24 ist berechtigt, Er-satz
des durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen, vgl. hierzu die Verbraucherinformationen.
4. Ist der Versicherte nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3
Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherte nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann SB24 den
Vertrag kündigen, wenn er den Versicherten mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 Satz 2 darauf
hingewiesen hat. Für Versicherungsfälle die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung
eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.
§ 12 Gerätetausch/Veräußerung des Gerätes an einen Dritten
1. Sollte der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das Gerät
rückgängig machen, kann der Schutzbrief gegen Erstattung der zeitanteiligen Prämie zum Ende des
Meldemonats gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei SB24). Wird das Gerät im Rahmen der
gesetzlichen Gewährleistung durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Schutzbrief auf
das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Geräteaustauschs an
SB24. Die für das ursprüngliche Gerät vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang
verändert sich dadurch nicht. Falls der Schutzbrief bereits in Anspruch genommen wurde, behält SB24 sich
vor, eine Aufwandsentschädigung geltend zu machen.
2. Wird ein versichertes Gerät vom Versicherten veräußert, so endet der Versicherungsschutz für das Gerät
mit dem Tage der Veräußerung; Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Mitteilung des Versicherten an
SB24. Der Erwerber kann innerhalb von vier Wochen nach Veräußerung beantragen, dass die Versicherung
auf ihn übergeht.
§ 13 Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherte ist verpflichtet:
a) den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach
Bekanntwerden, telefonisch oder schriftlich der SB24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm anzuzeigen;
nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung des
Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen, sowie Ersatzansprüche gegen Dritte
form- und fristgerecht, ggfs. auch gerichtlich, geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
b) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach Kräften zu
unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die
auf den Versicherungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die
angeforderten Belege im Original einzureichen;
c) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung, Sabotage, Vandalismus oder durch
vorsätzliche Beschädigung durch Dritte unverzüglich – unter detaillierter Angabe der abhanden
gekommenen, zerstörten oder beschädigten Geräte – der nächst erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen
und dem Versicherer oder dessen Beauftragten eine Kopie der Anzeige zu übersenden.
2. Verletzt der Versicherte eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten verliert er seinen
Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherte insoweit seinen Versicherungsschutz, als die
Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den
Umfang der Entschädigung gehabt hat.
b) Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung der Entschädigung oder deren Umfang Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen oder wenn den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 14 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherte dies nach
Kenntniserlangung dem Versicherer oder dessen Beauftragten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
Sache ein Ersatz oder eine Entschädigung geleistet wurde, hat der Versicherte das Ersatzgerät
zurückzugeben bzw. die Entschädigung zurück zu zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der schriftlichen
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den
Besitz wieder zu verschaffen.
§ 15 Besondere Verwirkungsgründe
Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht frei.
Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so
gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftänderungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Kündigungen oder
Schadenmeldungen) sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschließlich an die SB24 GmbH, Postfach
4133, 59037 Hamm zu richten.
2. Hat der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift SB24 nicht mitgeteilt, genügt für eine
Willenserklärung, die dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherten zugegangen sein würde.
§ 17 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bedingungen für den Schutzbrief24 / Handyschutz24 Gruppenvertrag
Fassung Oktober 2007